Sonstige Autorenbeiträge


Schuldenfalle Todesfall

von Frank Klare

In Transwelten befassen wir uns u.a. schwerpunktmäßig mit dem Jenseits. Das artverwandte Gebiet – das Sterben – jedoch sollte unerwartet Ende 2002 zur kurzeitigen Einstellung unserer Zeitschrift führen. Nach entsprechender Bekanntgabe in einer TW-Sonderinfo häuften sich bei mir Anfragen, was genau passiert ist, bis dann 2003 die Hefte wieder erschienen. Ich habe mich aus 2 Gründen entschieden, dazu nachfolgenden Beitrag zu schreiben. Erstens: Entsprechende Rückfragen halte ich für berechtigt. Ich fand nicht die Zeit, in jedem Brief oder Telefonat detailliert hierauf einzugehen. Zweitens, viel wichtiger noch scheint mir, meine Erfahrung wiederzugeben, um Ihnen das Schicksal zu ersparen, das mir nun widerfahren ist. Was im Todesfall Angehöriger zu tun ist, ist vielleicht nicht ganz so einfach, wie man zunächst denken mag, speziell wohl nicht im amtsbürokratischen Deutschland.

Vorgeschichte:

Herbst 2001 entwickelte sich bei meiner bis dahin körperlich und geistig für ihr Alter vitalen 88-jährigen Oma quasi über Nacht eine Alterspsychose („Verfolgungswahn“). Da zunehmend massive Fremd- und Selbstgefährdung vorlag, war eine zwangsweise Behandlung in der Psychiatrie sowie die amtgerichtliche Bestellung einer Betreuung (früher genannt „Vormund“) unumgänglich. Durch Mangel an körperlicher Bewegung in der Psychiatrie hat sie immer mehr ihre körperliche Kraft eingebüßt. Ihre Psychose konnte zwar erfolgreich behandelt werden, jedoch nicht mehr die körperlichen Folgen. Sämtliche Versuche durch mich wie z.B. Kurantrag oder häusliche Krankengymnastik schlugen entweder von vornherein oder im Verlauf fehl. Nachdem die gerichtliche Betreuung gestellt war, blieb mir als Angehöriger nur noch der private Kontakt zu meiner Oma. Die Gesundheits-, Aufenthalts- und Finanzbetreuung ging an die Betreuerin über, welche die Aufgaben aber in meinem wie Omas Sinne zu unserer Zufriedenheit fortführte, nachdem ich überbrückend diese Dinge mit verrichtete. Der fortschreitende körperliche Abbau war jedoch durch nichts aufzuhalten. In den letzten Monaten wurde zudem mehrmals täglich eine Hauskrankenpflege eingesetzt. Damit sollte zumindest versucht werden, der Oma ein Altenpflegeheim zu ersparen, auch wenn es immer schwieriger wurde, diesen verständlichen Wunsch von ihr aufrechtzuerhalten. Schließlich kam sie Juli 2002 mit körperlichem Schwächanfall ins Krankenhaus. Nach einigen Wochen Aufenthalt wurde sie nach Hause entlassen, doch bereits am folgenden Tag kam sie erneut mit der Feuerwehr ins Krankenhaus. Einer der letzten Sätze, die meine Oma sprach, war, sie möchte nun nicht mehr nach Hause. Am 13. August 2002 schlief sie dann schließlich für immer ein. So dramatisch das sicher war, hatte sie mit 89 Jahren ein stolzes Alter und auch ein Pflegeheim oder ein Dahinvegetieren durch vielleicht weiteren Abbau wurde ihr so erspart. 

Erbrechte & Erbpflichten

Unweigerlich nach einem familiären Todesfall schließt die Erbschaftsfrage an. Als Angehöriger hat man eine Reihe von Gründen, ein Erbe anzunehmen oder auch abzulehnen. Für mich kam nur Zweites in Frage, da die Erbpflichten vielfach höhere Kosten verursachen würden, als ich von der Oma erben würde. Im Amtsdeutsch nennt sich dies „Ausschlagung aufgrund Überschuldung des Nachlasses“. Zwar hatte meine Oma keine Schulden, jedoch keinen Wertbesitz, der die nachfolgenden Kosten wie Beisetzung, Wohnungsauflösung und Mieten bis Kündigungstermin, Renovierung, etc. decken würde, daher gilt auch hier die Überschuldungsklausel. In dem Falle obliegt es dem Angehörigen, ob man trotzdem das Erbe (z.B. aufgrund persönlicher Erinnerungsstücke) annehmen möchte. Ich persönlich hatte jedoch gar keine Wahl, da ich selber nur geringe Einnahmen erhalte und damit die Folgekosten nicht tragen könnte. Also habe ich notariell das Erbe ausgeschlagen und der Reihe nach werden die nächstdichtesten weiteren Angehörigen bezüglich der Erbberechtigung vom Amtsgericht angeschrieben, auch wenn sich im weiteren Verlauf des Berichtes noch zeigen wird, dass die gerichtliche Anerkennung meiner Ausschlagung nicht gerade auf stabilen Füssen steht.

Mein entscheidender Fehler

Am 14. August sprach ich am Telefon mit der Betreuerin. Die Betreuerin teilte mir auf meine etwas in dieser Situation unerfahrenen Lage mit, ich müsse als Nächstes ein Bestattungsinstitut aufsuchen, dort würde man mir auch alle weiteren Schritte erörtern. Das Gleiche hatte ich persönlich auch schon vermutet, schließlich muss einer der nächsten Schritte sein, dass der verstorbene Angehörige in Form der baldigen Beisetzung seinen ewigen Frieden findet. Schließlich verwies mich die Betreuerin noch darauf, dass sie im Moment des Todes des Betreuten ihre Zuständigkeit an weiteren Aufgaben verliert und ich nun als Angehöriger die Formalitäten zu regeln habe. All das kam mir logisch und auch (auch menschlich) vollkommen selbstverständlich vor. Also suchte ich als Nächstes ein Bestatter in meiner Nähe auf. Ich teilte ihm dies alles mit. Zudem musste ich anmerken, dass es eine Sozialbestattung werden musste, 1050 Euro zahlte seinerzeit die Krankenkasse im Todesfall als „Sterbegeld“ (Anm: Seit der Gesundheitsreform ist das Sterbegeld nach mehrmaliger Kürzung nunmehr ganz gestrichen), den Rest muss bei mangelnden Geldmitteln das Sozialamt übernehmen. Da sich die Oma jedoch eine Erdbeisetzung (Sarg) gewünscht hat, muss heutzutage (im Gegensatz zu früher) das Sozialamt dies (noch...) respektieren und bewilligen, auch wenn naturgemäß eine Erdbestattung ein Vielfaches mehr an Kosten gegenüber einer Urnenbeisetzung kostet. Der Bestatter legte mir dann eine Vollmacht vor, die ich unterschreiben müsse, damit er die Oma polizeilich abmelden und aus der Krankenhaus-Pathologie abholen könne. Auch das schien mir logisch, denn ohne meine Vollmacht kann ja der Bestatter nicht tätig werden.

Als ich nur wenige Tage darauf bei meinem Rechtsanwalt (& Notar) zum Termin der Erbausschlagung erschien, sollte ich jedoch „Die Stunde der Wahrheit“ erleben: Die vom mir unterschriebene Vollmacht wird mir noch sicher einige schlaflose Nächte bereiten, denn: In dem Moment, wo ich als Erbberechtigter im Wissen bin, dass ich das Erbe nicht annehmen möchte oder kann, ist es gesetzlich nicht zulässig, weitere Handlungen für den Verstorbenen zu tätigen. Der gesetzliche Weg in meinem Falle wäre erstens, das Erbe beim Nachlassgericht oder Notar unverzüglich abzulehnen und zweitens über das Nachlassgericht aufgrund dessen einen Nachlassverwalter zu beantragen (der dann den Nachlass verwaltet, bis alle Erbbegünstigten durchgefragt wurden). Durch meine Vollmachtsunterschrift habe ich mich also gesetzeswidrig verhalten. Die Folge ist in der Regel, dass die Erbausschlagung nicht rechtsgültig ist, d.h., ich mich mit dieser Unterschrift beim Bestatter gleichsam bereit erklärt habe, für alle nachfolgenden Kosten aufzukommen ( = die Erbpflichten angenommen habe). 

Wie konnte dies passieren?

Die Betreuerin hat mich völlig falsch informiert (warum scheint dahingestellt, hinterher meinte sie, sie hatte es nicht gewusst, da sie noch keinen Todesfall unter ihren Betreuten hatte). Zudem irrte die Betreuerin auch mit ihrer Aussage, dass ihre Zuständigkeit im Moment des Todes erloschen sei. Gesetzlich erlischt ihre Zuständigkeit (Lt. „Nachbetreuungsklausel“) erst an dem Tage, an dem der Betreute beigesetzt wurde. Zum Bestatter hätte nicht ich, sondern sie (nach Rücksprache mit mir) hingehen müssen. Leider kann ich Ihnen nicht sagen, wie es sich bei einem Todesfall verhält, wo der Verstorbene nicht unter Betreuung stand, da würde ich im Falle einer Erbausschlagung eine vorsorgliche Rechtsberatung empfehlen. 

Auch der Bestatter hat sich falsch verhalten, indem er es versäumte, mich hier rechtlich aufzuklären. So traurig es ist, verständlich, schließlich lebt er davon und ein privater Bestattungsauftrag bringt mehr Gelder in seine Kasse, als ein sozialamtlicher. Die Chancen, aus der Angelegenheit einigermaßen heil wieder herauszukommen, gingen meinem Anwalt nach zunächst gen Null, denn ich kann die mündlichen und telefonischen Falsch- bzw. Nichtaufklärung nicht beweisen, da ich keinen Zeugen und auch nichts Schriftliches darüber habe, außer eben diese unrechtmäßig von mir unterschriebene Vollmacht. Die Konsequenz daraus ist, ich habe beim Bestatter den Erstauftrag erteilt und bin damit auch verantwortlich, für nun folgende Kosten und Pflichten. 

Der Ausgang der Sache

Doch fand sich seitens des Anwalts später doch noch eine Möglichkeit, mir die finanziellen Folgen zu ersparen: Zum Zeitpunkt, als ich beim Bestatter unterschrieb, war ich in der Erbfolge hierzu noch gar nicht berechtigt, da zu diesem Zeitpunkt meine Mutter Erbin wäre und sie zu dem Zeitpunkt ihre Ausschlagung noch nicht beim Gericht einreichte. Wiederum konnte mir dies der Bestatter nicht anlasten, ohne sich selbst mit Fehlinformationen mir gegenüber zu belasten. Tja, wer hätte das gewusst? Wenn man nicht gerade jemanden kennt, dem Derartiges widerfahren ist, kann es jeden treffen. Traurig ist sicher vor allem die Feststellung, wenn ein geliebter Mensch von uns hinübergeht, dass sich der Trauernde mit solch nahezu unmenschlichen Gesetzfindigkeiten rumschlagen muss. Möge mein Bericht Sie aber aufgeklärt haben, im Falle der Fälle.

Update - Neue Regelungen

Zwischenzeitig hat der Gesetzgeber einige Bestimmungen abgeändert. Neu ist nun, dass auch dann die Bestattungskosten von den Angehörigen zu tragen sind, wenn diese das eigentliche Erbe ausschlagen, wogegen weiterhin bisher Kosten für Wohnungsauflösungen, Schuldenübernahme etc. bei Nichterben nicht den Hinterbliebenen zur Last gelegt wird. Auch existiert die Bestimmung, der Verstorbene müsse binnen 6 Wochen nach Todeseintritt beigesetzt sein (Ausnahmen bei amtlich beauftragter Obduzierung und ähnlichen Sonderregelungen, die eine baldige Beisetzung seitens Gesetzgeber verhindern) , anderenfalls drohen empfindliche Geldbußen. Diese Abhandlung mag ein wenig aufklären, aber ist keinesfalls als alleinige Rechtsberatung zu werten. Auch werden permanent die Bestimmungen und Gesetze abgeändert. Dieser Beitrag möge nur dazu beisteuern, sich möglichst beizeiten etwas zu informieren. Denn im Trauerfall möchten wir uns sicherlich nicht übermaß mit derartigen Regelungen noch rumschlagen müssen und dabei noch Gefahr laufen, finanziell in der Situation ausgenutzt und über den Tisch gezogen zu werden. (Stand November 2007)




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